
Bezieher von ALG II haben grundsätzlich die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Der Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Da alle anderen Geldleistungen dem ALG II vorrangig sind, kann auf die Beantragung von Leistungen nach UVG nicht verzichtet werden. Wenn kein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt wurde obwohl Anspuch darauf besteht, wird bei der Berechnung des ALG II-Anspruchs der Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Sollte der Antrag noch in Bearbeitung beim Jugendamt sein, ist es ratsam beim Antrag auf ALG II darauf hinzuweisen. In manchen Fällen zieht sich die Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss über einige Wochen hin, so daß dann evtl. die Leistungen nach UVG auf das ALG II angerechnet werden, obwohl noch keine Leistungen gezahlt werden.
In solchen Fällen kann vorerst auf eine Anrechnung verzichtet werden, sobald das Jugendamt den Antrag bewilligt hat, ist dem Träger von ALG II der entsprechende Betrag für die Vergangenheit zurückzuerstatten. Meist kann dies so geregelt werden, daß das Jugendamt mit dem Hilfeträger den Ausgleich vornimmt.
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