Eine Beistandschaft kann jederzeit aufgehoben werden, dazu genügt eine schriftliche Mitteilung des Antragstellers an das Jugendamt. Spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet die Beistandschaft automatisch.
Die Tätigkeit des Beistands beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Vaterschaftsfeststellung und den Kindesunterhalt. Die Beistandschaft beinhaltet auch Beratungen bei Konflikten innerhalb der Familie, berät rund um den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und auch bei Erziehungsfragen steht der Beistand als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Gesetzesgrundlage zur Beistandschaft findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 1712 - 1717.
Verwandte Themen:
Unterhalt
Unterhaltsvorschuss
Vaterschaft
Weiterführende Informationen zur Beistandschaft:
BMFSFJ - Die Beistandschaft
Wikipedia - Beistandschaft
Die Informationen dieser Ausführungen stammen aus der Broschüre "Die Beistandschaft" des BMFSFM und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de
Stand: Mai 2006
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