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Beistandschaft

Diskussionen und Hilfestellung zu diesem Thema finden Sie im Forum Sorgerecht, Unterhalt und Umgang



Beistandschaft
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann beim zuständigen Jugendamt eine Beistandschaft für ein Kind eingerichtet werden.
Der Beistand hilft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und bei der Vaterschaftsfeststellung.
Eine Beistandschaft kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge von dem Elternteil eingrichtet werden, bei dem das Kind lebt, hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne, kann auch nur er eine Beistandschaft einrichten.

Eine Beistandschaft muß schriftlich beim Jugendamt beantragt werden. Sie kann gleich oder später auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden, wie z.B. nur die Feststellung der Vaterschaft.
Die Beantragung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich, wenn die Mutter nicht verheiratet ist und von den Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.

Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht der Eltern nicht eingeschränkt, sie erteilt dem Jugendamt nur die Befugnis im Namen des Kindes gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Der antragstellende Elternteil bleibt aber trotzdem in vollem Umfang befugt das Kind zu vertreten.
Eine Ausnahme gibt es in gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Kindesunterhalt. Hier hat der Beistand Vorrang um zu verhindern, daß widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden.

Eine Beistandschaft kann jederzeit aufgehoben werden, dazu genügt eine schriftliche Mitteilung des Antragstellers an das Jugendamt. Spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet die Beistandschaft automatisch.

Die Tätigkeit des Beistands beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Vaterschaftsfeststellung und den Kindesunterhalt. Die Beistandschaft beinhaltet auch Beratungen bei Konflikten innerhalb der Familie, berät rund um den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und auch bei Erziehungsfragen steht der Beistand als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Gesetzesgrundlage zur Beistandschaft findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 1712 - 1717.

 

Verwandte Themen:

Unterhalt
Unterhaltsvorschuss
Vaterschaft

 

Weiterführende Informationen zur Beistandschaft:

BMFSFJ - Die Beistandschaft
Wikipedia - Beistandschaft





 

 

 

 

Die Informationen dieser Ausführungen stammen aus der Broschüre "Die Beistandschaft" des BMFSFM und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de

Stand: Mai 2006


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