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Beratungshilfe



Beratungshilfe
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Die Kostenerstattung für diese Vertretung übernimmt der Staat.
Für den Antrag auf Beratungshilfe fällt die Zuständigkeit auf das örtliche Amtsgericht oder auch direkt beim Rechtsanwalt kann der Antrag auf Beratungshilfe mittels Antragsformular gestellt werden.
Wird der Antrag bei einem Rechtsanwalt gestellt, kommt es zur Berechnung einer Gebühr in Höhe von 10,- €, die der Anwalt aber auch erlassen kann.
Eine weitere Möglichkeit ist, sich beim Amtsgericht beraten zu lassen, diese Beratung ist komplett kostenlos.

Jedem Bürger, der Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat, ist auch Beratungshilfe zu gewähren. Besteht eine Rechtschutzversicherung, kann die Beratungshilfe untersagt werden.



Die Beratungshilfe umfasst den rechtlichen Rat und die damit zusammenhängenden Maßnahmen.

Sie wird gewährt bei Angelegenheiten

  • des Zivilrechts
  • des Arbeitsrechts
  • des Verwaltungsrechts
  • des Sozialrechts
  • des Verfassungsrechts



In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe, sondern eine öffentliche Rechtsberatung. Dafür eingerichtete Behörden erteilen rechtliche Beratung. Ein Besuch bei einem Anwalt wird nicht unterstützt. In Berlin hat der Rechtssuchende ein Wahlrecht zwischen einer öffentlichen Beratung wie in Bremen und Hamburg und einer anwaltlichen Beratungshilfe.

Ein Rechtsstreit, der eine gerichtliche Verhandlung mit sich bringt (wie z.B. eine Scheidung), wird nicht über die Beratungshilfe erstattet, sondern über die Prozeßkostenbeihilfe.

 

Weiterführende Informationen zur Beratungshilfe:

Familienhandbuch.de




 

 

 

Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de

Stand: Okt. 2005


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