
Auch nicht verheiratete Eltern haben einen gegenseitigen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil vorher beruftstätig war.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes. In bestimmten Fällen kann der Anspruch über drei Jahre hinaus bestehen, z.B. wenn das Kind behindert ist.
Die Höhe des Betreuungsunterhalts ist nicht festgesetzt, sie richtet sich nach dem Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten, maßgeblich hierfür ist sein letztes Erwerbseinkommen.
Die Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt ist die Bedürftigkeit des betreuenden Elternteils und die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils.
Der Anspruch des betreuenden Elternteils kann gemindert werden oder ganz entfallen, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und/oder andere Einkünfte oder Vermögen vorhanden sind.
Der Kindesunterhalt hat Vorrang gegenüber dem Betreuungsunterhalt. Fällt der Unterhaltspflichtige durch die Leistung des Kindesunterhalts schon bis zu seinem Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle, so ist kein Betreuungsunterhalt zu zahlen.
|