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Betreuungsunterhalt

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Betreuungsunterhalt
Auch nicht verheiratete Eltern haben einen gegenseitigen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil vorher beruftstätig war.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes. In bestimmten Fällen kann der Anspruch über drei Jahre hinaus bestehen, z.B. wenn das Kind behindert ist.
Die Höhe des Betreuungsunterhalts ist nicht festgesetzt, sie richtet sich nach dem Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten, maßgeblich hierfür ist sein letztes Erwerbseinkommen.

Die Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt ist die Bedürftigkeit des betreuenden Elternteils und die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils.


Der Anspruch des betreuenden Elternteils kann gemindert werden oder ganz entfallen, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und/oder andere Einkünfte oder Vermögen vorhanden sind.

Der Kindesunterhalt hat Vorrang gegenüber dem Betreuungsunterhalt. Fällt der Unterhaltspflichtige durch die Leistung des Kindesunterhalts schon bis zu seinem Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle, so ist kein Betreuungsunterhalt zu zahlen.

Da das Unterhaltsrecht mit seinen vielen Besonderheiten und Ausnahmeregeln sehr umfangreich ist, empfiehlt es sich, immer eine kostenlose Rechtsberatung oder Beistandschaft beim Jugendamt in Anspruch zu nehmen, oder sich mittels Beratungshilfe bei einem Anwalt beraten zu lassen.
Um den Betreuungsunterhalt beurkunden zu lassen, ist die Hilfe des Jugendamtes bzw. eines Anwalts unumgänglich.


 



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Weiterführende Informationen zum Betreuungsunterhalt:

scheidung-aktuell.de





 


 






Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de

Stand: Dez 2006


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