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Düsseldorfer Tabelle




Die Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

A. Kindesunterhalt (Stand Juli 2005)

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3 + 4)
Altersstufen in Jahren ( §1612a III BGB)
Vom-
hundertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
(Anm. 6)

0 - 5
6 - 11
12 - 17
ab 18
Alle Angaben in € (Euro)
1
bis 1.300
204
247
291
335
100
770/890
2
1.300 - 1.500
219
265
312
359
107
950
3
1.500 - 1.700
233
282
332
382
114
1.000
4
1.700 - 1.900
247
299
353
406
121
1.050
5
1.900 - 2.100
262
317
373
429
128
1.100
6
2.100 - 2.300
276
334
393
453
135
1.150
7
2.300 - 2.500
290
351
414
476
142
1.200
8
2.500 - 2.800
306
371
437
503
150
1.250
9
2.800 - 3.200
327
396
466
536
160
1.350
10
3.200 - 3.600
347
420
495
570
170
1.450
11
3.600 - 4.000
368
445
524
603
180
1.550
12
4.000 - 4.400
388
470
553
637
190
1.650
13
4.400 - 4.800
408
494
582
670
200
1.750
 
über 4.800
nach den Umständen des Falls

 

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist  zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrags-VO West in der ab
1. 7. 2005 geltenden Fassung3. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.


3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lasen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.


4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.


 
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 Euro. Hierin sind bis 360 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 450 Euro enthalten.



6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.


7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 Euro .Dieser Bedarfssatz kann auch für eine Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.


8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 Euro zu kürzen.


9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.


10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.




B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder
(§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

  1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
     
  a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
  b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
  c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

  2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.


II. Fortgeltung früheren Rechts:

  1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
  a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
  b) § 6o EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
  c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse
durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
   

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom
Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Mißverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.



IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten:

  1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 890 EUR
  2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 770 EUR
  Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

 


V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

  1. falls erwerbstätig: 890 EUR
  2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR




VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:

  1. falls erwerbstätig: 650 EUR
  2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR.



VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:

  falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR.




Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den
erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven
Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig
zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der
6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies
entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V
der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem
Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten
Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen
(BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).


Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen
nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 890 EUR
Verteilungsmasse: 1300 EUR - 890 EUR = 410 EUR

Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
334 EUR (K 1) + 276 EUR (K 2) + 770 EUR (F) = 1.380 EUR.

Unterhalt:
K 1: 334 x 410 : 1.380 = 99,23 EUR
K 2: 276 x 410 : 1.380 = 82,00 EUR
F: 770 x 410 : 1.380 = 228,77 EUR.

Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit
dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 1050 EUR (einschließlich 350 EURWarmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung
des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes
(§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls erwerbstätig: 995 EUR,
falls nichterwerbstätig: 935 EUR.



Anlage zu Teil A Anmerkung 10
der DÜSSELDORFER TABELLE


Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO

Einkommensgruppe
0 - 5 Jahre
6 - 11 Jahre
12 - 17 Jahre
1 = 100%
204 - 5 = 199
247 - 0 = 247
291 - 0 = 291
2 = 207%
219 - 20 =199
265 - 8 = 257
312 - 0 = 312
3 = 114%
230 - 34 = 199
282 - 25 = 257
332 - 16 = 316
4 = 121%
247 - 48 =199
299 - 42 = 257
353 - 37 = 316
5 = 128%
262 - 63 = 199
317 - 60 = 257
373 - 57 = 316
6 = 135%
276 - 77 = 199
334 - 77 = 257
393 - 77 = 316


Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO

Einkommensgruppe
0 - 5 Jahre
6 - 11 Jahre
12 - 17 Jahre
1 = 100%
204 - 17,50 = 186,50
247 - 2,50 = 244,50
291 - 0 = 291
2 = 207%
219 - 32,50 =186,50
265 - 20,50 = 244,50
312 - 8,50 = 303,50
3 = 114%
230 - 46,50 = 186,50
282 - 37,50 = 244,50
332 - 28,50 = 303,50
4 = 121%
247 - 60,50 =186,50
299 - 54,50 = 244,50
353 - 49,50 = 303,50
5 = 128%
262 - 75,50 = 186,50
317 - 72,50 = 244,50
373 - 69,50 = 303,50
6 = 135%
276 - 89,50 = 186,50
334 - 89,50 = 244,50
393 - 89,50 = 303,50



Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz
der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden
Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

 




 

 

 

 

 

Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, daß diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.

Stand: Mai 2006


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