
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Zusammenhang mit der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) benutzt wird.
Es gibt kein Gesetz, das die eheähnliche Gemeinschaft definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 17. November 1992 (Az.: 1 BvL 8/87) ausgeführt, daß enge Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Frau und ein Mann, die nicht miteinander verheiratet sind, füreinander in die Pflicht genommen werden können. Das sei nur möglich, "wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwenden".
Ausschlaggebend für eine eheähnliche Gemeinschaft sind beispielsweise "die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen".
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Antrag auf ALG II abgelehnt werden, der andere Partner wird dem Antragsteller dann zum Unterhalt verpflichtet.
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