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Vor der Ehescheidung ist es dem unterhaltsberechtigen Ehegatten nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine vorhanden Erwerbstätigkeit zu steigern um seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu können. Die ist begründet damit, daß in der Zeit der Trennung immer noch die Möglichkeiten auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.
Unabhänging davon gibt es die sog. Lebensstandardgarantie. Diese besagt, daß bei Ehen von längerer Dauer der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard auch nach der Ehe gewährleistet sein muß. Bei Ehen deren Dauer länger als 10 Jahre war, gilt dies auf Lebenszeit, also ohne zeitliche Begrenzung, für eine kurze Ehe, bei Ehezeit von unter 10 Jahren, für einen bestimmten Zeitraum. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, spielt die Dauer der Ehe keine Rolle und ist für die Berechung unwichtig.
Die Berechnungsgrundlage des Ehegattenunterhalts ist unter Punkt B der Düsseldorfer Tabelle, bzw. Anmerkung III der Berliner Tabelle geregelt.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet, da er mit der Heirat einen Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Ehegatten erwirbt. Auch durch eine neue Partnerschaft kann der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfallen, nämlich dann wenn ein fester sozialer und wirschaftlicher Zusammenschluß der Lebensgemeinschaft besteht, so daß die Beziehung als Ehe angesehen werden kann.
Die Regierung möchte das Unterhaltsrecht reformieren und reagiert damit auf den gesellschaftlichen Wandel und geänderte Wertvorstellungen. Die wesentlichen Inhalte des Regierungsentwurfs können beim Bundesministerium für Justiz in der Rubrik Unterhaltsrecht nachgelesen werden.
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Foto: pixelquelle.de
Stand: Nov. 2006
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