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Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung
- eines Kindes, dem Personensorge zusteht eines Kindes des Ehepartners oder Lebenspartners
- eines Kindes des unverheirateten, nicht sorgeberechtigten Vaters, wenn die sorgeberechtigte Mutter zustimmt
- eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen wurde
- eines Enkelkindes, Geschwisters oder Geschwisterkindes (nur im Härtefall)
wenn
- das Kind mit Ihnen im selben Haushalt lebt
- Sie das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen
- Sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten
Erfüllen sowohl Mutter als auch Vater alle Voraussetzungen für die Elternzeit, so können sie sich überlegen, ob sie die Elternzeit teilweise oder vollständig zur gleichen Zeit nehmen wollen oder ob nur ein Elternteil eine Elternzeit nehmen soll.Ein Wechsel des Urlaubs zwischen den Urlaubsberechtigten ist bis zu dreimal zulässig.
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit die Pflichtmitgliedschaft bestehen, ohne daß Beiträge zu leisten sind. Die Beitragsfreiheit besteht nur, solange Anspruch auf Erziehungsgeld besteht.
Wenn schon vor Geburt eine Familienversicherung bestand, ändert sich nichts. Familienversichert ist während der Elternzeit auch der Ehepartner, der vor Geburt des Kindes als Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung war, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Nähere Auskunft dazu erteilt Ihnen Ihre Krankenversicherung.
Wenn Sie privat versichert sind, bleiben Sie es auch während Mutterschutz und Elternzeit. Angestellte, die privat versichert sind, müssen in dieser Zeit nicht nur ihren Teil der Versicherungsprämien zahlen, sondern auch den Anteil des Arbeitgebers.
Elternzeit muß schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Wenn die Elternzeit unmittelbar an die Geburt oder an den Mutterschutz anschließen soll, muß sie spätestens 6 Wochen vorher angemeldet werden, sonst spätestens 8 Wochen vor Beginn. Dabei ist anzugeben, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume der Urlaub in Anspruch genommen werden soll. Eine Übertragung von bis zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes ist seit dem 01.01.2001 möglich.
Grundsätzlich besteht während der Elternzeit und bis zu 8 Wochen vor deren Beginn ein Kündigungsschutz. Falls sich die Eltern mit der Elternzeit abwechseln, so besteht der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Für die Mutter besteht laut Mutterschutzgesetz ein Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Geburt.
In der Regel kann nach Beendigung der Elternzeit wieder die alte Arbeit aufgenommen werden, das ist allerdings abhängig vom Arbeitsvertrag. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber.
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Elterngeld
Weiterführende Informationen zur Elternzeit:
BMFSFJ
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen. Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von Ihrer Erziehungsgeldstelle und/oder Ihrem Arbeitgeber beraten. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de
Stand: Sep. 2005
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