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Das Erziehungsgeld beträgt unabhängig vom bisherigen Einkommen 307 € pro Monat bis maximal zum 24. Lebensmonat des Kindes. Der Anspruch auf Erziehungsgeld ist unabhängig von der bisherigen Tätigkeit. Das heißt, Anspruch haben sowohl Arbeitnehmer(innen) als auch Hausfrauen, Beamte, Selbständige, Schüler, Studenten, Auszubildende und Sozialhilfeempfänger.
Erziehungsgeld ist bei der Erziehungsgeldstelle nach der Geburt des Kindes durch ein Antragsformular zu beantragen. Für jedes Lebensjahr muß jeweils ein neuer Antrag gestellt werden. Viele Erziehungsgeldstellen bieten die Antragsformulare online zum Download an (siehe Linkliste). Welche Nachweise beigefügt werden müssen, ist auf den Antragsformularen angegeben.
Erziehungsgeld wird rückwirkend höchstens für sechs Monate gewährt. Der Antrag für das zweite Erziehungsjahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.
Maßgebend für die Antragsstellung ist jeweils das Einkommen des Vorjahres. Bei nicht getrennt lebend Verheirateten oder Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gilt als Einkommensgrenze 51.130 €, getrennt lebende Verheiratete oder Alleinstehende dürfen ein Jahreneinkommen von 38.350 € nicht überschreiten, wobei für jedes weitere Kind ein Freibetrag von 3.140 € anzurechnen ist.
Es besteht die Möglichkeit, den Bezug von Erziehungsgeld auf 12 Monate zu beschränken und damit bis zu 460 € pro Monat zu erhalten (Budgetregelung). Es empfiehlt sich, individuell zu prüfen welche Variante sinnvoller ist, da ab dem 7. Lebensmonat des Kindes andere Einkommensgrenzen gelten. Besteht der Erziehungsgeldanspruch aufgrund eines zu hohen Jahreseinkommes nur für die ersten 6 Lebensmonate, ist es nicht möglich die Budgetregelung zu wählen.
Die Erziehungsgeldstelle berät Sie gerne welche Regelung für Sie sinnvoller ist.
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes gelten für das Erziehungsgeld bei nicht getrennt lebenden Verheirateten oder Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaften 16.470 Euro, getrennt lebende Verheiratete oder Alleinstehende dürfen ein Jahreneinkommen von 13.498 € nicht überschreiten, wobei hier ebenfalls für jedes weitere Kind ein Freibetrag von 3.140 € anzurechnen ist.
Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, wird das Erziehungsgeld entsprechend gemindert. Familien, die über ein Einkommen von 23.620 Euro oder Alleinerziehende, die über ein Einkommen von 20.710 Euro verfügen, bekommen gar kein Erziehungsgeld mehr.
Der Bezug von Entgeltersatzleistungen neben dem Bezug von Erziehungsgeld ist möglich, sofern Bemessungsgrundlage für die Entgeltersatzleistungen eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden ist.
Einige Bundesländer gewähren nach dem 24. Lebensmonat des Kindes das sog. Landeserziehungsgeld. Mit Beginn des dritten Lebensjahres gewähren die Länder Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Bayern zwischen 6 und 12 Monaten diese Leistung.
Ab dem 01.01.2007 tritt das Elterngeld an Stelle des Erziehungsgeldes.
Für Geburten vor 01.01.2007 bleibt das bisherige Erziehungsgeld bestehen.
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von Ihrer Erziehungsgeldstelle und/oder Ihrem Arbeitsamt beraten. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind. Dies gilt insbesondere für Einkommensgrenzen, Kinderzuschläge und die Höhe des ausgezahlten Erziehungsgeldes.<
Foto: pixelquelle.de
Stand: Sep. 2005
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