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Verfahren beim Familiengericht werden nach den Regeln des normalen Zivilprozesses oder nach denen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) abgewickelt, zum Teil gibt es eine Mischform.
Für das Sorgerecht, die Umgangsregelung und Entzug der elterlichen Sorge gilt das FGG. Dort ermittelt das Gericht selbsttätig. Die Beteiligten müssen aber bei der Aufklärung mitwirken. Auch beim Versorgungsausgleich, der zwingend mit der Scheidung durchgeführt wird und bei der Wohnungszuweisung und Hausratsteilung.
Der Unterhalt und Zugewinnausgleich werden nach der Zivilprozessordnung (ZPO) entschieden. Hier müssen die Beteiligten des Prozesses dem Gericht im einzelnen die Fakten darlegen, das Gericht unternimmt keine oder nur sehr begrenzt eigene Ermittlungen.
Gegen eine Entscheidung des Familiengerichts kann man sich nur über das Oberlandesgericht wehren, das Landgericht hat hier keine Zuständigkeit.
Hier gibt es zwei Formen von Rechtsmitteln: Berufung oder Beschwerde. Gegen ein Urteil des Familiengerichts kann man Berufung einlegen, gegen einen Beschluss des Familiengerichts eine Beschwerde. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier unbedingt erforderlich und es gibt eine Frist innerhalb dieser das Rechtsmittel eingelegt werden muß.
Für alle Verfahren am Familiengericht kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenbeihilfe beantragt werden.
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Foto: Pixelquelle.de
Stand: Mai 2006
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