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Andere Aufgaben nach dem dritten Kapitel des SGB VIII sind
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und Einrichtungen
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden (siehe hierzu auch Beistandschaft)
- Vormundschaften und Pflegschaften für Kinder und Jugendliche
- Beurkundung und Beglaubigung vollstreckbarer Urkunden
Weiterführende Informationen zur Kinder- und Jugendhilfe:
Kinder-Jugendhilfe.info
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de
Stand: Okt 2006
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