Es besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag , wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern die Summe aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum ALG II und dem Gesamtkinderzuschlag überschreitet (Höchsteinkommensgrenze).
Als Einkommen für die Berechnung des Anspruchs zählen
- Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
- Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Einkommen des Kindes)
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Renten aus der Sozialversicherung
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Nicht zum Einkommen zählen
- Kindergeld
- Wohngeld
- Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, soweit
sie auf das Erziehungsgeld angerechnet werden
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbarengesetzlichen Regelungen
Von den zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen werden abgezogen
- die darauf entfallenden Steuern (z. B. Lohn-/Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer),
- Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-,Pflege- und Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung),
- Beiträge zu sonstigen Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (z. B. Beiträge für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, zur Altersvorsorge für nicht Rentenversicherungspflichtige, zu einer privaten Haftpflicht-, Hausrat- oder Gebäudeversicherung),
- nach dem Einkommensteuergesetz geförderte Altersvorsorgebeiträge (für die „Riester-Rente“),
- Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften),
- ein pauschalierter Freibetrag für Erwerbstätige, abhängig vom Einkommen bis zu 237 Euro monatlich.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Bargeld, (Spar-) Guthaben wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben sowie Haus- und Grundeigentum. Das Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert z. B. durch Verkauf oder Vermietung bzw. Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Kinderzuschlag ist bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit zu beantragen. Antragsformulare sind in unserer Linkliste zu finden.
Weiterführende Informationen zum Kinderzuschlag:
kinderzuschlag.de
Die Informationen aus diesem Artikel stammen aus dem Merkblatt Kinderzuschlag der Agentur für Arbeit. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick verschaffen. Im Einzelfall lassen sie sich bitte von ihrer Agentur für Arbeit beraten. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de
Stand Okt. 2005
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