Zusätzlich zu den Regelleistungen des ALG II oder Sozialgeld werden Mehrbedarfszuschläge gewährt.
Alleinerziehende, in deren Haushalt ein oder mehrere minderjährige Kinder leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, haben Anspruch auf diesen Mehrbedarfszuschlag. Es spielt dabei keine Rolle ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben.
Für ein Kind unter 7 Jahren bzw. für 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarfszuschlag 36% des Regelsatzes (345 EUR in den alten Bundesländern und 331 EUR in den neuen Bundesländern).
Alleinerziehende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (also zum Beispiel ein neunjähriges Kind oder ein vierzehnjähriges und ein siebzehnjähriges Kind), erhalten einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 12 % pro Kind, höchstens jedoch 60% der Regelleistung insgesamt.
Weiter sind folgende Personen berechtigt einen Mehrbedarfszuschlag zu erhalten
- Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (17%)
- Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX erhalten (35%)
- Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen (Kosten in angemessender Höhe)
Weiter:
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Einkommen und Vermögen
Einmalige Leistungen
Darlehen bei besonderem Bedarf
Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung
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Stand: Nov 2006
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