Der Kündigungsschutz erstreckt sich über die ganze Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung.
Es besteht Anspruch auf einen Arbeitsplatz, an dem die werdende oder stillende Mutter und ihr Kind ausreichend vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Der Arbeitgeber muß, wenn notwendig, Maßnahmen treffen damit dies gewährleistet ist.
Werdende oder stillende Mütter dürfen während der Schwangerschaft und Stillzeit bestimmte Tätigkeiten laut gesetzlichen Verboten nicht ausüben.
Schwangere dürfen grundsätzlich
- nicht schwer körperlich arbeiten
- nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen usw. ausgesetzt sind
- nicht im Akkord arbeiten
- keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgeld erzielen können
- nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten
- nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen, sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen, sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, sie ausgleiten, fallen oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind
- nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z.B. durch Fußantrieb)
- nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Wenn der fünfte Schwangerschaftsmonat vorüber ist, dürfen Sie nicht mehr als vier Stunden täglich arbeiten, wenn Sie dabei ständig stehen müssen.
Es kann aber auch ein individuelles Beschäftigungsverbot gelten. Wenn Ihr Arzt durch Untersuchung feststellt, daß sie oder ihr Kind durch ihre Tätigkeit gesundheitlich gefährdet sind, dürfen sie nicht weiter beschäftigt werden. Es besteht die Möglichkeit, daß ihr Arbeitgeber sie zum gleichen Entgeld an einem anderen Arbeitsplatz unterbringt.
Ein Beschäftigungsverbot hat keine Auswirkungen auf das Einkommen, sie erhalten in jedem Fall Mutterschutzlohn in Höhe ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens.
Der Gesetzgeber hat für die Lebensplanung von Eltern verschiedene Erleichterungen für die Erziehung der Kinder vorgesehen. Für den Fall, dass eine Mutter nach der Entbindung wieder arbeiten möchte, gibt es eine Regelung über die Stillzeiten, die während der normalen Arbeitszeit ermöglicht werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt, bis acht oder zwölf Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.
Wie hoch das Mutterschaftsgeld ist, richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoentgeld der letzten 3 Monate, beträgt jedoch maximal 13 € pro Kalendertag. Lag ihr durchschnittliches Einkommen höher, zahlt der Arbeitgeber die Differenz. Für Mutterschaftsgeld sind keine Steuern und Sozialabgaben zu entrichten.
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Arbeistlosen- und Krankenversicherung, vorausgesetzt sie haben keine weiteren Beitragpflichtigen Einnahmen und waren schon vorher dort versichert.
Möchte eines der Elternteile sich ganz der Erziehung des Kindes widmen, können Mutter oder Vater bis zu 3 Jahre lang Erziehungsurlaub nehmen.
Auch finanzielle Unterstützung bietet der Staat, und zwar mit dem Erziehungsgeld und dem Kindergeld.
Verwandte Themen:
Schwangerschaft
Geburt und Baby
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de
Stand: Sep. 2005
Impressum/Disclaimer | Nutzungsbedingungen | Datenschutzhinweise