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Namensgebung Da unverheiratete Mütter ohne Sorgerechtserklärung automatisch das alleinige Sorgerecht für das Kind haben, bekommt das Kind nach der Geburt auch automatisch den Nachnamen der Mutter.
Durch eine spezielle Erklärung gegenüber dem Standesamt ist es aber möglich den Namen des Vaters als Nachnamen festlegen zu lassen. Dem muß der Vater zustimmen und auch das Kind wenn es älter als 5 Jahre ist.
Sollte nachträglich das gemeinsame Sorgerecht beantragt werden, so kann der Nachname des Kindes innerhalb 3 Monaten nach der Sorgerechtsänderung geändert werden.
Haben beide Eltern das Sorgerecht müssen sie beim Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt erklären, welchen Nachnamen das Kind tragen soll. Am einfachstes ist dies, wenn bereits in der Geburtsanzeige der Entbindungsklinik der Namenswunsch angegeben wird. Soll die Entscheidung erst später nach beurkundeter Geburt getroffen werden, muss die Namensänderung öffentlich beglaubigt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber nur beim ersten gemeinsamen Kind, für weitere gemeinsame Kinder gilt diese Entscheidung ebenfalls.
Das gilt sowohl für unverheiratete als auch für verheiratete Eltern, nach heutigem Recht ist ein gemeinsamer Ehenahme nämlich nicht mehr erforderlich.
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Namensgebung nach Scheidung
Kinder behalten nach der Scheidung den früheren Ehenamen. Durch das geltende Namensrecht ist es möglich, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten. In diesem Fall entscheidet das Sorgerecht über die Namensgebung der Kinder. Behalten beide Eltern das Sorgerecht, müssen Sie sich auf einen Nachnamen einigen. Möglich ist hier der Name des Vaters oder der Mutter, eine Kombination beider Namen ist nicht möglich. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswohl über die Namensgebung.
Namensgebung/-änderung bei Wiederheirat
Wenn der betreuende Elternteil wieder heiratet, kann das Kind im Rahmen einer "Einbenennung" auch den Namen des neuen Ehemannes annehmen. Dafür müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Hier ist es möglich, den Ehenamen mit dem bisherigen Namen des Kindes zu kombinieren. Besteht das gemeinsames Sorgerecht ist für die Einbenennung die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils erforderlich, trägt das Kind den Namen des anderen Elternteils ist dessen Einwilligung ebenfalls erforderlich. Diese Einwilligung kann aber in beiden Fällen auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, ist seine Einwilligung in die Namensänderung erforderlich.
Diese Ausführungen erheben kein Recht auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich eine Überlick verschaffen.
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Foto: Pixelquelle.de
Stand Feb. 2006
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