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Pfändungsfreigrenzen




Pfändungsfreigrenzen
Damit der Lebensunterhalt eines Schuldners trotz Pfändung sichergestellt ist,
kann vom Einkommen des Schuldners nur ein bestimmter Teil gepfändet werden.
Richtwert ist das Nettoeinkommen und die Anzahl unterhaltsberechtigter Angehöriger.
Der nicht pfändbare Betrag ist die Pfändungsfreibetrag.

Die aktuellen Pfändungsfreibeträge können beim Bundesjustizministerium eingesehen werden: http://www.bmj.bund.de/media/archive/885.pdf

Ein Gläubiger darf nur das über der Pfändungsfreigrenze liegende Einkommen des Schuldners pfänden, liegt das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, so ist der Schuldner unpfändbar.
Aber auch nicht das gesamte überschüssige Einkommen (Mehreinkommen) ist pfändbar. Bei einem Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung dürfen nur 7/10 des Mehreinkommens gepfändet werden, besteht gegenüber einer oder mehreren Personen eine Unterhaltsverpflichtung veringert sich das pfändbare Einkommen stufenweise.

Gemäß §850 a ZPO sind auch nicht alle Bestandteile des Einkommens pfändbar:

  • 50 % der Vergütung für geleistete Mehrstunden 
  • das ausbezahlte Urlaubsgeld (laut Tarifvertrag), 
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen
  • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, max. EUR 500,00 EUR

 

Bei Unterhaltsschuldnern findet die Pfändungstabelle keine Anwendung, sondern ihnen wird nur ein Teil zur Deckung des Nötigsten zugestanden, in der Regel 850 €. Ist der Unterhaltsschuldner bereits gepfändet steht dem Unterhaltsgläubiger die Differenz zwischen dem Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und dem Pfändungsfreibetrag zu. Dies gilt auch wenn die Unterhaltsschuld durch staatliche Vorauszahlung (z.B. Unterhaltsvorschuss) auf eine Behörde als Gläubiger übertragen wurde.

 

Weiterführende Informationen zur Pfändungsfreigrenze/Schulden:

www.pleite-was-nun.info






 

 

 

 

 

Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de

Stand: Mai 2006

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