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Gemäß §850 a ZPO sind auch nicht alle Bestandteile des Einkommens pfändbar:
- 50 % der Vergütung für geleistete Mehrstunden
- das ausbezahlte Urlaubsgeld (laut Tarifvertrag),
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen
- Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, max. EUR 500,00 EUR
Bei Unterhaltsschuldnern findet die Pfändungstabelle keine Anwendung, sondern ihnen wird nur ein Teil zur Deckung des Nötigsten zugestanden, in der Regel 850 €. Ist der Unterhaltsschuldner bereits gepfändet steht dem Unterhaltsgläubiger die Differenz zwischen dem Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und dem Pfändungsfreibetrag zu. Dies gilt auch wenn die Unterhaltsschuld durch staatliche Vorauszahlung (z.B. Unterhaltsvorschuss) auf eine Behörde als Gläubiger übertragen wurde.
Weiterführende Informationen zur Pfändungsfreigrenze/Schulden:
www.pleite-was-nun.info
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de
Stand: Mai 2006
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