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Die nachfolgend aufgeführten Personenkreise können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches).
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben.
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes.
- a. Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung
b. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
Die notwendigen Bescheide müssen in beglaubigter Form dem Antrag beigefügt werden. Eine einfache Kopie genügt, wenn die Behörde die Vorlage des Originals auf der Kopie bestätigt.
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist befristet. Bis wann die Befreiung gültig ist ergeht aus dem Bescheid der Bewilligung. Es muß rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung ein neuer Antrag gestellt werden, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.
Weiterführende Informationen zur Gebührenpflicht und Gebührenbefreiung:
GEZ
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Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
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Foto: pixelquelle.de
Stand: Mai 2006
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