
Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, so hat die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht.
Nur mit Zustimmung der Mutter kann der Vater eines Kindes in Form einer Sorgerechtserklärung auch Sorgerecht bekommen. Ohne Zustimmung der Mutter kann der Vater nur wegen schwerwiegender Gründe einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen.
Diese Tatsache wird oft als diskriminierend gegenüber den Vätern bezeichnet, sie sind auf die Gunst der Mutter angewiesen wenn sie ganz offiziell sorgeberechtigt sein wollen.
Eine Sorgerechtserklärung kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Sollte es Gründe geben, die nachträglich aufzeigen, daß der Vater als sorgeberechtigter Elternteil nicht geeignet ist, so kann nur über das Familiengericht das alleinige Sorgerecht für die Mutter erlangt werden.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet, habe beide Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Heiraten die leiblichen Eltern erst nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, erhalten dadurch auch automatisch beide das gemeinsame Sorgerecht, der Gesetzgeber setzt die Heirat nach der Geburt einer Sorgerechtserklärung gleich.
Bei Scheidung der Eltern tendieren die Gerichte zum gemeinsamen Sorgerecht. Werden keine Anträge gestellt, verbleibt das Sorgerecht bei beiden Elternteilen.
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