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Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und zwischen Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel:
- Aufenthalt des Kindes,
- Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel,
- Ausübung teurer Sportarten und
- Entscheidungen über nicht eilige Operationen.
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind zum Beispiel:
- Organisation des täglichen Lebens,
- Kleidung,
- Hausaufgaben und
- Arztbesuche bei nicht schwerwiegenden Erkrankungen.
Bei Gefahr im Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, ist selbstverständlich jeder Elternteil alleine sorgeberechtigt und kann alleine entscheiden.
Das Gericht entscheidet über das Sorgerecht nur noch, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt. Bei dauerhaften Schwierigkeiten kann deshalb jeder Elternteil den Antrag auf alleinige Sorge stellen.
Die gerichtliche Entscheidung hängt dann davon ab, ob der andere Elternteil der Übertragung zustimmt oder nicht. Stimmt er zu, überträgt das Gericht die Alleinsorge auf den Antragsteller. Stimmt er nicht zu, dann erhält der Antragsteller die alleinige Sorge nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, erhält automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Durch eine Sorgerechtserklärung beim Standes- oder Jugendamt kann dem Vater mit
Einverständins der Mutter auch Sorgerecht zugeteilt werden, das ist bereits vor der Geburt möglich.
Grundsätzlich haben Vater und Mutter gemeinsam die Pflicht und das Recht, für ihre Kinder zu sorgen.
Diese so genannte "elterliche Sorge" beinhaltet dabei die Sorge für das Kind (Personensorge) aber auch die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge umfasst die Verantwortung für Bekleidung, Nahrung, Kindergartenbesuch, Ausbildung und Erziehung sowie Aufenthalt und Umgang des Kindes. Die Vermögenssorge berechtigt und verpflichtet die Eltern, die finanziellen Interessen des Kindes zu wahren, sein Vermögen zu verwalten.
Zudem ist die gesetzliche Vertretung des Kindes ein Bestandteil der elterlichen Sorge.
Wurde Ihnen die alleinige elterliche Sorge übertragen, oder haben Sie sich mit Ihrem Partner gemeinsam für diese Sorgerechtsform entschieden, so sind Sie auch ganz alleine für alle oben genannten Entscheidungen bezüglich der Personen- und Vermögenssorge Ihres Kindes zuständig. Ihr Kind wohnt bei Ihnen und es wird auch von Ihnen versorgt.
Der andere Elternteil zahlt seinen Unterhaltsbeitrag für das Kind und hat das Recht (und die Pflicht) zum Umgang mit ihm.
Die häufig geäußerte Meinung, alleinige elterliche Sorge bedeutet, dass man dann auch den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nach eigenen Vorstellungen regeln oder sogar unterbinden kann, ist falsch. Das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat auch der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist.
Weiterführende Informationen zum Sorgerecht:
Alleiniges Sorgerecht
Sorgerecht für Väter
Sorgerecht.de
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen. Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von Ihrem Jugendamt und/oder Anwalt beraten. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Stand: Sep. 2005
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