
Zum 01.04.2004 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Steuerklasse II geändert.
Bisher erhielten alle ledigen, verwitweten oder geschiedenen sowie verheiratete Arbeitnehmern, die von ihrem Ehegattenndauernhaft getrennt leben oder deren Ehegatte im Ausland lebt, die Steuerklasse II, wenn sie Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag hatten. Der Haushaltsfreibetrag in Höhe von jährlich 2.340,00 Euro stand Alleinerziehenden zu, die in ihrer Wohnung im Inland ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gemeldet hatten.
Der Haushaltsfreibetrag ist zum 01.04.2004 weggefallen, gleichzeitig wurde der Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 Euro für Alleinerziehende eingeführt.
Die Steuerklasse II steht seit dem 01.04.2004 auch nur noch "echten" Alleinerziehenden zu. In der Haushaltsgemeinschaft dürfen neben den eigenen Kindern keine weiteren volljährigend Personen leben, das bedeutet es dürfen keine anderen Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der selben Wohnung gemeldet sein.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Alleinstehende
- die nicht in Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen leben
- die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Wohnung in Haushaltsgemeinschaft zusammenleben
- wenn ein für ein volljähriges Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, oder das Kind seinen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet
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