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Unterhaltsvorschuss (UVG)

Diskussionen und Hilfestellung zu diesem Thema finden Sie im Forum Sorgerecht, Unterhalt und Umgang




Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung Unterhalt zu bezahlen nicht nach, kann beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate bezahlt.

Das Kind erhält Unterhaltsvorschuss

  •        wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,


  •        in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, 


  •        hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und vom anderen Elternteil


  •        nicht, teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt erhält.


Leben die Elternteile unverheiratet zusammen besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, ebenso wenn der betreuende Elternteil verheiratet ist. Die Höhe des Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2010 für Kinder von 0-5 Jahren 133,- € monatlich und für Kinder von 6-12 Jahren 180,- € monatlich.

Die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern beim Zahlbetrag ist im Jahre 2008 weggefallen.
Vorher erhielten Unterhaltsberechtigte aus den neuen Bundesländern einen geringeren Unterhaltsvorschuss als Unterhaltsempfänger aus den alten Bundesländern.

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht wenn

  • sie sich weigern über den unterhaltspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen
  • sie sich weigern bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
  • sie verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben
  • sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben
  • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrags geleistet hat.

Der Unterhaltsvorschuss muß schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse beantragt werden.

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das diese Ansprüche gelten macht und gegebenenfalls einklagt und vollstreckt.
Der Unterhaltspflichtige Elternteil wird sofort über die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses unterrichtet und zur Zahlung aufgefordert.

Verwandte Themen:
Unterhaltsvorschussgesetz



 

 

 

 

ALG II und Unterhaltsvorschuss

 

Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen. Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von Ihrem Jugendamt und/oder Anwalt beraten. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de

Stand: Jan 2010

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