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Leben die Elternteile unverheiratet zusammen besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, ebenso wenn der betreuende Elternteil verheiratet ist. Die Höhe des Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2010 für Kinder von 0-5 Jahren 133,- € monatlich und für Kinder von 6-12 Jahren 180,- € monatlich.
Die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern beim Zahlbetrag ist im Jahre 2008 weggefallen.
Vorher erhielten Unterhaltsberechtigte aus den neuen Bundesländern einen geringeren Unterhaltsvorschuss als Unterhaltsempfänger aus den alten Bundesländern.
Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht wenn
- sie sich weigern über den unterhaltspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen
- sie sich weigern bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
- sie verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben
- sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrags geleistet hat.
Der Unterhaltsvorschuss muß schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse beantragt werden.
Der unterhaltspflichtige Elternteil ist durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das diese Ansprüche gelten macht und gegebenenfalls einklagt und vollstreckt.
Der Unterhaltspflichtige Elternteil wird sofort über die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses unterrichtet und zur Zahlung aufgefordert.
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ALG II und Unterhaltsvorschuss
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen. Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von Ihrem Jugendamt und/oder Anwalt beraten. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de
Stand: Jan 2010
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