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Vaterschaft



Vaterschaft
Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist dem Gesetz nach der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburts mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes kann bereist vor der Geburt des Kindes beim zuständigen Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar anerkannt werden, die Zustimmung der Mutter ist hierzu erforderlich.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann vom Anerkennende widerufen werden, wenn sie ein Jahr nach beurkundung noch nicht rechtwirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die Zustimmung der Mutter.

Erst mit einer vom Vater anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft ist das Kind vor dem Gesetz mit dem Vater verwandt. Aus diesem Verwandschaftsverhältnis leiten sich die Ansprüche auf Unterhalt, Erbrecht und die rentenrechtlichen Ansprüche ab.




 

Feststellung der Vaterschaft


Die Feststellung der Vaterschaft ist ein gerichtliches Verfahren zur Begründung der Vaterschaft eines Kindes, wenn diese nicht freiwillig anerkannt wird oder durch eine Ehe mit der Mutter nur vermutete wird.
Klageberechtigt sind die Mutter und das Kind selbst.
Ein biologisches Abstammungsgutachten bestätigt die Vaterschaft oder schließt diese aus. Bei einer Bestätigung der Vaterschaft ist der Vater gezwungen, diese auch anzuerkennen.




Vaterschaftsanfechtung


Wenn ein Vater Zweifel an seiner Vaterschaft hat, kann er diese anfechten,
Über ein Abstammungsgutachen wird hierbei eindeutig die biologische Vaterschaft geklärt. Auch Mutter und Kind können klagen.

Die Anfechtungsfrist beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Klageberechtige von Umständen erfährt, die seine Zweifel begründen.

Ist der Kläger ein minderjähriges Kind, muß es durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden, der Vater ist hierbei ausgeschlossen. Vor einer Scheidung kann die Mutter das Kind nicht alleine vertreten, es muß beim Jugendamt ein Ergänzugspfleger bestellt werden. Nach der Scheidung kann die Mutter das Kind alleine vertreten, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat.
Mit der Volljährigkeit kann das Kind die Vaterschaft selbst anfechten.

Zuständig für die Klage ist das ansässige Familiengericht.

 

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Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen
Überblick schaffen. Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von Ihrem Jugendamt und/oder Anwalt beraten. Wir
können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
Foto: pixelquelle.de

Stand: Okt. 2005

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