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Vaterschaftsanerkennung



Vater eines Kindes ist dem Gesetz nach der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburts mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes kann bereist vor der Geburt des Kindes beim zuständigen Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar anerkannt werden, die Zustimmung der Mutter ist hierzu erforderlich.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann vom Anerkennende widerufen werden, wenn sie ein Jahr nach beurkundung noch nicht rechtwirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die Zustimmung der Mutter.

Erst mit einer vom Vater anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft ist das Kind vor dem Gesetz mit dem Vater verwandt. Aus diesem Verwandschaftsverhältnis leiten sich die Ansprüche auf Unterhalt, Erbrecht und die rentenrechtlichen Ansprüche ab.

 

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Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen
Überblick schaffen. Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von Ihrem Jugendamt und/oder Anwalt beraten. Wir
können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.

Stand: Okt. 2005

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