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Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steht dem Partner mit der geringeren Versorgung ein Anspruch auf monatliche Auszahlung des hälftigen Differenzbetrages. Dieser kann aber erst geltend gemacht werden, wenn Rente bezogen wird und der berechtigte Ehegatte Rentner ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder durch Krankheit keiner Erwerbstätigkeit mehr folgen kann.
Der Versorgungsausgleich kann durch eine notariell durchgeführten Ehevertrag ausgeschlossen werden.
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Foto: pixelquelle.de
Stand: Okt. 2006
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