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Wohngeld



Wohngeld
Nach dem Wohngeldgesetz hat jeder Bürger mit geringem Einkommen einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu seinen Unterkunftskosten, dem Wohngeld.
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümer.



Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, ist von drei Faktoren abhängig:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern


  • der Höhe des gesamten Einkommens


  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung


 

Es spielt keine Rolle ob der Wohnraum ein Alt- oder Neubau ist, öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert ist.

Wohngeld als Mietzuschuss gibt es für

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Bewohner eines Heims im Sinne des Heimgesetzes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte
  • Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, wenn sie in diesem Haus wohnen
  • Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist


Wohngeld als Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer

  • eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
  • einer Kleinsiedlung
  • einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, wenn Wohnteil und Wirtschaftsteil getrennt sind
  • Inhaber eines eigentumähnlichen Dauerwohnrechts
  • Erbbauberechtigte

Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, daß der Antragssteller den Wohnraum bewohnt und dafür die Miete oder Belastung aufbringt.

Seit dem 01.01.2005 sind Empfänger von Transferleistungen und deren Haushaltsangehörige vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessenen Unterkunftskosten sind bereits in der Transferleistung berücksichtigt.

Als Transferleistungen gelten Leistungen

  • nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wie ALG II und Sozialgeld
  • des Übergangsgeldes in Höhe des Beitrags des ALG II nach dem sechsten Buch Sozialgesetzbuch
  • des Verletztengeldes in Höhe des Beitrags des ALG II nach dem siebten Buch Sozialgesetzbuch
  • der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen
  • in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz

Seinen Anspruch auf Wohngeld muß man durch einen schriftlichen Antrag nachweisen. Antragsformulare sind bei der zuständigen Wohngeldstelle erhältlich.
Wohngeld wird im allgemeinen für 12 Monate bewilligt, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muß ein neuer Antrag gestellt werden.

 

Weiterführende Informationen zum Wohngeld:
BMVBS



 

 

 

 

 

Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen leidlich einen Überblick verschaffen. Im Einzelfall lassen sie sich bitte von ihrer zuständigen Wohngeldstelle beraten. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, daß die Informationen immer auf dem aktuellsten Stand sind.
Foto: pixelquelle.de

Stand Okt. 2005

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