§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Nicht nur die Eltern haben somit ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, sondern auch die Kinder haben ein Recht auf Umgang mit den Elternteilen. Daraus ergibt sich gleichzeitig die gegenseitige Pflicht zum Umgang.
Die Eltern sollen dabei den Kindern stets neutral gegenübertreten um den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht erschweren.
Nicht selten muss das Familiengericht Umgangsangelegenheiten regeln weil die Eltern sich nicht einig werden können. Die Trennung der Paar- und Elternebene fällt vielen getrennten Paaren schwer, so dass Probleme auf der Paarebene in das Verhältnis zwischen Kind und Eltern einfließen und somit Umgang wegen Groll auf den Expartner verhindert oder nicht wahrgenommen wird.
Aber auch weil das Gesetz weder Art und Umfang des Umgangs festlegt, gibt es zwischen den Elternteilen häufig Streitpunkte mit denen sich dann das Familiengericht auseinandersetzen muss.
Die Familiengerichte sind grundsätzlich bestrebt, die Eltern dazu zu bewegen, dass sie sich untereinander einigen (Elternvereinbarung). Sollte dieser Versuch scheitern, kann das Familiengericht eine Umgangsregelung erstellen, die von allen Beteiligten einzuhalten ist.
Das Familiengericht trifft seine Entscheidung grundsätzlich zum Wohle des Kindes.
Die Empfehlung über Art und Dauer des Umgangs sind stark vom Alter des Kindes abhängig.
Während bei älteren Kindern häufig jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag empfohlen wird, geht die Empfehlung bei Babys und Kleinkindern zu häufigerem, stundenweisem Umgang.
Mehr dazu unter Umgangsrecht bei Kleinkindern.
Eventuell ist auch zunächst betreuter Umgang als empfehlenswert zu erachten, besonders wenn das Kind den Umgangselternteil wenig bis gar nicht kennt, bzw. schon sehr lange nicht mehr gesehen hat.
Mehr dazu unter Betreuter Umgang.
Hält sich ein Elternteil nicht an die Umgangsvereinbarung oder die Festlegung des Umgangs durch das Familiengericht, so ist es in der Praxis schwer, die Regel zu erhalten. Zwar können an Urteile der Familiengerichte Konsequenzen wie Geldstrafen gehängt werden, diese umzusetzen gestaltet sich aber äußerst schwierig.
Deswegen haben nicht wenige Kinder keinen Kontakt zum anderen Elternteil. Es ist für die Eltern zu einfach sich aus ihrer Verantwortung zu entziehen und als betreuender Elternteil den Umgang zu boykottieren bzw. als Umgangselternteil den Umgang nicht wahrzunehmen.
Während der Umgangszeiten liegt die Aufsichtspflicht beim Umgangselternteil. Der betreuende Elternteil kann dem Umgangselternteil nicht vorschreiben, welche Unternehmungen mit dem Kind während des Umgangs gestattet bzw. untersagt sind, diese Entscheidung liegt ganz allein beim Umgangselternteil. Selbstverständlich ist hier das Kindeswohl maßgebend.
Leitsatz eines Urteils vom OLG Frankfurt vom 14.03.2003
Wer das Kind gerade in Obhut hat, bestimmt nach § 1687 BGB auch was gemacht wird. Der Vater darf genausowenig vorschreiben, was die Mutter unter der Woche mit dem Kind zu tun und zu lassen hat. Der Vater darf mit dem Kind auch ohne mütterliche Genehmigung beispielsweise in einen Kurzurlaub. Solange die Rückgabezeiten eingehalten werden und das Kindeswohl nicht gefährdet ist, ist das mütterliche hineinregieren abzulehnen. Insbesondere damit verbundene Drohungen sind unzulässig.
Viele betreunde Elternteile sind der Meinung, da sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht inne haben, können sie bestimmen, wo das Kind sich währen der Umgangszeiten aufhalten darf oder nicht. Diese Annahme ist falsch, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen und hat nichts mit anderen Aufenhaltsorten zutun.
Alle Eltern sollten sich vor Augen führen, dass der Umgang mit beiden Eltern für ein Kind äußerst wichtig ist. Die Entwicklung eines Kindes ist stark von sozialen Bindungen abhängig.
Sollten die Eltern bei einer Umgangsregelung Hilfe benötigen, so ist das Jugendamt oder eine Familienberatungsstelle der richtige Ansprechpartner. Nur wenn alle Versuche scheitern, sollte das Familiengericht mit der Klärung beauftragt werden.
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Überblick schaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Ausführungen immer auf dem aktuellen Stand sind.
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